Der Stadtrat hat vergangene Woche die Ausreichung von Städtebaufördermitteln an Dritte, also die Bürger der Stadt, beschlossen. Konkret geht es um das Fördergebiet „Zentrale Kernstadt”. Verschiedene Förderszenarien für Sanierung und auch Rückbau stehen zur Wahl. Jetzt wurden die Anmeldeunterlagen für Interessierte veröffentlicht.
Das Gebiet der „Zentralen Kernstadt” in Taucha soll aufgewertet werden. Die Stadtverwaltung erachtet hier vielfältige Anstrengungen für notwendig, um die Wohn- sowie Aufenthaltsqualität zu steigern und städtebauliche Missstände zu beheben. In der entsprechenden Entwicklungskonzeption seien aus diesem Grund Sanierungen von Wohn- und Geschäftshäusern als
besonders wichtig für die Entwicklung und Aufwertung des Fördergebietes herausgestellt worden, heißt es in der Sitzungsvorlage, über die am vergangenen Donnerstag im Stadtrat abgestimmt wurde.
Die Stadträtinnen und Stadträte beschlossen einstimmig, bei der Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an private Dritte, sowohl Zuschüsse auf Grundlage der Kostenerstattungsbetragsberechnung für die Gesamtsanierung als auch auf Grundlage der Pauschalförderung auszureichen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, Anträge bis zu 50.000 Euro Fördersumme eigenständig zu bearbeiten, damit nicht für jeden Fall der Stadtrat befragt werden muss.
Dies betrifft Fassade, Fenster, Türen, Dach und Außenanlagen. Wenn die Förderfähigkeit und Angemessenheit des Antrages geprüft wurden, erstellt die Verwaltung den Förderbescheid für Maßnahmen der Gebäudehülle. Grundsätzlich müsse die gesamte Gebäudehülle in einem Förderantrag beachtet werden. Demnach sind Einzelmaßnahmen nur dann förderfähig, wenn die anderen Gewerke bereits in den Vorjahren saniert worden sind und kein sichtbarer Bedarf an einer Sanierung besteht. Lediglich die Außenanlagen werden nach ökologischem und sichtbarem Mehrwert abgewogen und die Förderung kann durch die Verwaltung versagt werden. Die Versagung kann durch Beschluss des Verwaltungsausschusses oder Stadtrates aufgehoben werden, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist und dieser ein städtisches Interesse an der beabsichtigten Maßnahme hat.
Hierunter fallen sämtliche das Gebäude und Grundstück betreffende Sanierungsmaßnahmen. Die eingereichte Berechnung wird geprüft und anhand des Prüfergebnisses wird der unwirtschaftliche Anteil beschieden.
Wenn die Förderfähigkeit und Angemessenheit des Antrages geprüft wurde, wird durch die Verwaltung der Förderbescheid mit einer 25-prozentigen Förderung beschieden. Allerdings kann durch den Verwaltungsausschuss oder Stadtrat auch eine Förderung bis zu 100 Prozent beschlossen werden, wenn ein städtisches Interesse an der beabsichtigten Maßnahme erkennbar ist.
Auch hier gilt, dass die Verwaltung nach Prüfung des Antrages eine 25-prozentige Förderung ausreichen kann. Bei städtischem Interesse kann ebenfalls eine 100-prozentige Förderung von Verwaltungsausschuss oder Stadtrat beschlossen werden.
Das Verfahren läuft nach dem Windhundprinzip. Heißt also: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Allerdings gilt auch, dass es keinen Anspruch auf die Förderung gibt. Wenn der Topf mit derzeit 176.250 Euro bis 2031 leer ist, werde nach städtebaulicher Notwendigkeit entschieden.
Im Einzelfall könne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Vorhaben notwendig werden. Für Gebäude mit Denkmalschutz sei zudem ein Negativattest auf Fachförderung von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen vorzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Das Förderbudget bis 2031 verfügt über 176.250,- € auf die Jahresscheiben verteilt.