Ausnahmen hiervon beschreibt Paragraph 7 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wieder verpflichtet, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen, wobei die Tests kostenfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Weiterhin müssen auch Gerichte und Behörden die Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern vornehmen.
Bei Großveranstaltungen im Landkreis darf gemäß Paragraph 10 der Verordnung