Inzidenz 35 überschritten: Ab Mittwoch wieder strengere Corona-Regeln in Nordsachsen | nordsachsen24.de

Inzidenz 35 überschritten: Ab Mittwoch wieder strengere Corona-Regeln in Nordsachsen

Inzidenz 35 überschritten: Ab Mittwoch wieder strengere Corona-Regeln in Nordsachsen (Foto: nordsachsen24.de)
Inzidenz 35 überschritten: Ab Mittwoch wieder strengere Corona-Regeln in Nordsachsen (Foto: nordsachsen24.de)
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  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
  • den Sport im Innenbereich,
  • den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
  • den Zugang zu Kultur-und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
  • den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
  • die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
  • den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
  • die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung (gemäß Paragraph 11 Absatz 3 Nummer 5 und Paragraph 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), bei Anreise sowie
  • den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenen-Bildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik-und Tanzschulen im Innenbereich.

Ausnahmen hiervon beschreibt Paragraph 7 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt wieder verpflichtet, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen, wobei die Tests kostenfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Weiterhin müssen auch Gerichte und Behörden die Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern vornehmen.

Bei Großveranstaltungen im Landkreis darf gemäß Paragraph 10 der Verordnung

  • im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen (keine Beschränkung der Höchstkapazität nur bei Anwendung der 2-G-Regel),
  • im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

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Daniel Große
Daniel Große
Daniel Große arbeitet seit 2001 als freier Journalist und berichtet hier zu allen Themen, die unsere Region bewegen. Infrastruktur, Blaulicht-Meldungen, Veranstaltungen, Neues aus den Rathäusern und vieles mehr veröffentlicht er hier. Schnell, kompakt und verständlich.
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